Das Gebäudeenergiegesetz: Wärmewende vorantreiben

Das umstrittene Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.

Heutzutage heizt immer noch mehr als die Hälfte der Haushalte in Deutschland mit Gas und ein Viertel mit Öl. Das Ziel des Gesetzes ist eine nachhaltigere Wärmeerzeugung zu erreichen. Dadurch wird eine Verringerung der Abhängigkeit vom Import fossiler Energieträger und somit eine Erhöhung des Verbraucherschutzes erstrebt.

Neubau & Bestandsgebäude

Seit 01.01.2024 muss jede neu eingebaute Heizung im Neubaugebiet mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen. Außerhalb des Neubaugebiets gilt diese Regelung erst ab 2026/2028.

Für Bestandsgebäude gilt keine Pflicht zum Heizungswechsel und Reparaturen sind weiterhin möglich. Wenn sich die bestehende Heizung nicht mehr reparieren lässt, gibt es Übergangslösungen oder der Einbau eines neuen Heizungssystems mit erneuerbaren Energien.

Abbildung 1 Umsetzungsfristen nach dem GEG

Weiterhin gilt die Austauschpflicht für ineffiziente Kessel nach 30 Jahren. Ineffiziente Heizungen führen zu wirtschaftlichen Risiken, weshalb im neuen Gebäudeenergiegesetz vor dem Einbau einer neuen brennstoffbetriebenen Heizung eine fachkundige Beratung vorgesehen wird.

Welche Alternativen stehen zur Verfügung?

Dank Technologieoffenheit steht eine große Bandbreite an Erfüllungsoptionen zur Verfügung:

Abbildung 2 Erfüllungsoptionen der vorgegebenen Regeln für Heizen mit Erneuerbaren

Klimaboni zum schnelleren Einstieg in die Wärmewende

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist aktualisiert worden und ist somit am 01.01.2024 gleichzeitig mit dem Heizungsgesetz in Kraft getreten.

Die Grundförderung für alle selbstnutzenden Eigentümer:innen beträgt einheitlich 30% der Kosten für den Heizungstausch. Diese kann mit weiteren Förderungen kombiniert werden.

 

  • Geschwindigkeitsbonus – 20% zusätzlich zur Grundförderung, wenn Bürger:innen durch Ausnahmeregelung nicht zum Tausch verpflichtet sind und trotzdem Heizungstausch vornehmen.
  • zinsverbilligtes Kreditangebot – für Antragstellende bis zu einem versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 €/Jahr.
  • einkommensabhängiger Bonus – 30% zusätzlich zur Grundförderung für selbstnutzende Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 40.000 €/Jahr.

 

Die Gesamtförderung darf 70% der Kosten für den Heizungstausch nicht überschreiten. Dazu sind die maximal förderfähigen Investitionskosten 30.000 € für ein Einfamilienhaus oder für die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. Ab 27.02.2024 kann die Förderung eines Heizungstausches für Einfamilienhäuser bei KfW beantragt werden.

Zusätzlich gelten noch die Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen.

Außerdem wird durch den Schutz für Mieter:innen geregelt, dass sich die Kaltmiete nach einem Heizungstausch, um maximal 50 Cent/m2 monatlich erhöhen darf.

 

Das Gebäudeenergiegesetz stellt den Energiesektor vor neue Herausforderungen wie z.B. fehlende H2-Infrastruktur und wenig klimaneutralen Wasserstoff. Gleichzeitig bietet das GEG neue Möglichkeiten für Dekarbonisierung und Nachhaltigkeit.