Zum 1. Januar 2024 hat die BNetzA wesentliche Veränderungen für Energieversorger und Verteilnetzbetreiber zum §14a EnWG festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Abrechnung von Netzentgeltreduzierungen. Mit diesen Festlegungen wurde u.a. ein neues Anreizmodul (Modul3) für Netzentgelte eingeführt. Mit Beginn der Gültigkeit des Moduls 3 ab dem 1. April 2025 wird der Transformationsprozess in der Flexibilisierung der Verteilnetznetze weiter vorangetrieben, wodurch u.a. zusätzliche Mechanismen in die Abrechnungsprozesse implementiert werden müssen. Wir werfen einen Blick auf die Herausforderungen in der Umsetzung und die möglichen Lösungswege.
Klare Erwartungen, komplexe Umsetzung
Die BNetzA veröffentlicht zwei Festlegungen und alle Umsetzungsanforderungen sind klar geregelt? Klingt zu schön, um wahr zu sein - ist es leider auch.
Aus Verbrauchersicht schaffen die neuen Regelungen eine klare Erwartungshaltung. „Für den verpflichtenden steuerbaren Einbau einer Verbrauchseinrichtung, werde ich mit vergünstigten Netzentgelten in meiner Stromabrechnung entschädigt.“
„Des einen Freud ist des anderen Leid“, so dürfte es für manchem Abrechner geklungen haben, denn für Energieversorger bringt die Gewährung der reduzierten Netzentgelte diverse Herausforderungen mit sich.

Grundvoraussetzung in der Gewährung von Reduzierungen ist die Kenntnis über die Berechtigung der Kunden. Dazu ist die kurzfriste und vor allem korrekte Übermittlung der Daten zur Berechtigung der Kunden, über alle Marktpartner hinweg, essenziell.
Herausforderungen für Energieversorger
Wenn dem Energieversorger die 14a-Berechtigung vorliegt, müssen die Herausforderungen in der vertrieblichen Umsetzung gemeistert werden:
- Modulwechsel: Aufgrund fehlender, rechtlicher Einschränkung sind für Endverbraucher unbegrenzte Modulwechsel möglich (Erfüllung der technischen Maßgaben des jeweiligen Moduls als Voraussetzung). IT-Systeme müssen in der Lage sein, die unterschiedliche Entlastungsmechanismen mehrfach voneinander abzugrenzen.
- Produktkalkulation: Die unterschiedlichen Entlastungsmechanismen der 14a-Module erschweren eine Berücksichtigung der Reduzierungen in der Kalkulation von neuen, wie bestehenden Energieprodukten.
- Vergleichbarkeit für Endverbraucher: Die Höhe der Netzentgeltreduzierung weicht je Netzbetreiber und 14a-Modul von den Reduzierungen aus den Altregelungen nach §14a EnWG ab. Für Endverbraucher ist ein Vergleich der heutigen Regelungen mit bestehenden Produkten, z.B. im Heizstrom, nicht ohne weiteres möglich.
Während die skizzierten Herausforderungen die Umsetzung erschweren, stellen die nachfolgenden Punkte die entscheidenden regulatorischen/organisatorischen Leitplanken dar:
- „All inklusive-Arbeitspreise“: In Deutschland werden privaten Endverbraucher nahezu ausschließlich Produkte angeboten, die sämtliche Kostenbestandteile bereits im kWh-Preis enthalten. Es kommt zu keinen separaten Zuschlägen für Netzentgelte, Umlagen oder Steuern.
- Transparenzpflicht: Seit dem 01.01.2024 müssen reduzierte Netzentgelte nach den neuen Regelungen zum §14a EnWG transparent auf der Energierechnung ausgewiesen sein.
Lösungsoptionen für den Vertrieb
Um den Herausforderungen unter Einbezug der Leitplanken zu begegnen, stehen Energieversorgern zwei Lösungsoptionen zur Verfügung:
- Abbildung der Entlastungsmodule anhand verschiedener Produkte, die die Netzentgelt-Reduktion in die Preisbestandteile einkalkulieren – ein vergleichbares Beispiel sind sogenannte Heizstromprodukte.
- Gewähren von Gutschriften auf die Energiekosten – lässt sich auf nahezu alle gängigen Stromlieferprodukte im deutschen Markt anwenden.
Die Option 1 birgt eine Vielzahl operativer Herausforderungen in sich. Auch wenn Sie rechtlich und operativ als machbar gilt, so bietet derzeit kein großer Energieversorger in Deutschland öffentlich derartige Produkte an. Der Markt scheint somit die Option 2 „Gewährung von Gutschriften“ zu präferieren.
Ausblick 2025
Es zeigt sich, dass die Energieversorgungsunternehmen weiterhin an der Kernaufgabe arbeiten, die Reduktion von Netzentgelten nach Modul 1 & 2 effizient und transparent an ihre Endverbraucher weiterzugeben. Mit der Integration von Modul 3 ab April 2025 wird dieser Aufgabe eine zusätzliche Ebene der Komplexität hinzufügt.
Das neue Modul verspricht, die bestehenden Mechanismen zur Optimierung der Netznutzung weiterzuentwickeln und die Flexibilität der Netzbetreiber zu erhöhen. Energieversorger müssen sich darauf vorbereiten, die neuen Anforderungen und Prozesse der anreizbasierten Netzentgelte in ihre bestehenden Strukturen zu integrieren, um weiterhin kosteneffiziente und transparente Lösungen für ihre Kunden anzubieten.
Habt Ihr Fragen zur Umsetzung von §14a EnWG insbesondere von Modul 3?
Wir bei PSvdL Consulting stehen euch bei §14a EnWG als verlässlicher Partner zur Seite – sowohl auf der Vertriebs- als auch auf der Netzseite. Gemeinsam entwickeln wir maßgeschneiderte Lösungen, die den regulatorischen Anforderungen gerecht werden und gleichzeitig praktikabel in der Umsetzung sind. Lasst uns den Wandel aktiv gestalten!